Allg. Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen des CVJM Oberheuslingen

Liebe Teilnehmerin,
lieber Teilnehmer,

zu einem optimalen Verlauf Ihrer Reise und einer reibungslosen Abwicklung Ihrer Buchung tragen klare Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei. Diese wollen wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen treffen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reiseteilnehmer“ genannt und „TN“ abgekürzt – und uns als Reiseveranstalter – nachstehend „RV“ abgekürzt – im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und Bestimmungen der §§ 4 bis 13 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten für RV und füllen diese Bestimmungen aus. Lesen Sie diese Reisebedingungen daher bitte vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1.Abschluss des Reisevertrags / Verpflichtung des Buchenden / Stellung der gesetzlichen Vertreter

1.1. Für alle Buchungsarten gilt:

a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

b) Bei Minderjährigen stellt die Buchung sowohl das Vertragsangebot des Minderjährigen, dieser vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter, wie auch des/der gesetzlichen Vertreter selbst dar. Bei Minderjährigen kommt der Reisevertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowohl mit dem minderjährigen TN, als auch mit dessen gesetzlichem(n) Vertreter(n) zustande.

c) Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch den Grundsätzen des RV, TN mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen die Teilnahme an den Reisen und Freizeiten zu ermöglichen. Hierzu ist es jedoch unerlässlich, dass der TN in der Anmeldung genaue Angaben über Art und Umfang bestehender Behinderungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, damit der RV prüfen kann, ob eine Teilnahme und Buchungsbestätigung möglich ist. Sollten dem RV solche Angaben nicht gemacht werden kann keine Buchungsbestätigung erfolgen, also kein Reisevertrag abgeschlossen werden. Erfolgt durch den RV eine Buchungsbestätigung, weil ihm über eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung nichts mitgeteilt wurde, so behält sich der RV vor, aus diesem Grund den Reisevertrag mit dem TN zu kündigen, falls eine Teilnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen des RV aufgrund der besonderen Umstände der Freizeit nicht möglich oder zumutbar ist.

d) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

e) Der TN hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

f) Der TN wird darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312b Abs.3  Nr.6 BGB kein Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besteht.

1.2. Für die Buchung, die ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet)erfolgt, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem TN wir der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt des RV erläutert.

b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angeboten Sprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext vom RV gespeichert wird, wird der TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Bestätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

f) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung (Freizeitanmeldung) durch Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Freizeitanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim TN zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und schriftlich, telefonisch per Mail oder Fax erfolgen kann.

2.Leistungsverpflichtung des RV, Ergänzende Vereinbarungen, Zusicherungen Dritter, Fremdprospekte

2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Reiseausschreibung und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage (Internet) erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“ in der Reiseausschreibung sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Reisen- oder Freizeitmaßnahmen, die dem TN zur Verfügung gestellt wurden.

2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros, Kooperationspartner des RV, Reise- und Freizeitleiter sowie Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des RV hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

2.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem TN zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden.

2.4. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den in der Reiseausschreibung und der Buchungsgrundlage beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

3.Bezahlung

3.1. Nach Abschluss des Reisevertrages (Zugang der Buchungsbestätigung) ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, jedoch maximal 255,-€ pro TN, zu leisten.

3.2. Die Restzahlung ist bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. genannten Gründen abgesagt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit  der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des RV an.

3.3. Vertragsabschlüsse kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.

3.4. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des RV.

3.5. Leistet der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen und trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. dieser Reisebedingungen belasten.

4.Preiserhöhung

4.1. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu erhöhen:

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.

4.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten,  so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

4.4. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

4.5. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom Kunden verlangen.

4.6. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.

4.7. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.

4.8. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21.Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen vom mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis  für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des RV über die Preiserhöhung gegenüber dem RV geltend zu machen.

5. Rücktritt der/des TN

5.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorbereitungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3. Der RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folg berechnet:

Eigenanreise:

Bis 45 Tage vor Reiseantritt                        15% (max. 21,-€)

vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt              50%

ab dem 34.Tag vor Reiseantritt                 80%

Flugreisen:

Bis 30 Tage vor Reiseantritt                        15%

vom 29. 22. Tag vor Reiseantritt               20%

vom 21.bis 15.Tag vor Reiseantritt          30%

vom 14.bis 7.Tag vor Reiseantritt             45%

ab dem  6.Tag vor Reiseantritt                  60%

am Anreisetag und bei Nichtantritt         90%

Bus-und Bahnreisen

Bis 95 Tage vor Reiseantritt                        3%

vom 94.bis 45. Tag vor Reiseantritt         6%

vom 44.bis 22.Tag vor Reiseantritt          30%

vom 21.bis 15.Tag vor Reiseantritt          50%

vom 14.bis 7.Tag vor Reiseantritt             75%

ab dem  6.Tag vor Reiseantritt                  90%

Schiffsreisen und kombinierte Flug-/Schiffsreisen

Bis 91. Tag vor Reiseantritt                         4% (mind. 60€ pro Person)

vom 90.bis 50. Tag vor Reiseantritt         10%

vom 49.bis 30.Tag vor Reiseantritt          20%

vom 29.bis 22.Tag vor Reiseantritt          30%

vom 21.bis 15.Tag vor Reiseantritt          50%

ab dem  14.Tag vor Reiseantritt                80%

jeweils pro TN.

Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

5.4. Dem TN ist es gestattet dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Falle ist der TN nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

5.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des TN, gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

5.7. Dem TN wird der Abschluss seiner Reiserücktrittskostenversicherung

sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall

oder Krankheit ausdrücklich empfohlen

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten

wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen

vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen

Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um

Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen

handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche

Bestimmungen entgegenstehen.

7. Kündigung durch den RV aus Gründen des Verhaltens des TN

7.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Reise-/Freizeitleitung die Durchführung der Reise/Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze des RV oder gegen die Weisung der

verantwortlichen Leitung verstößt. Die Reise-/Freizeitleiterin/der Reise-/Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.

7.2. Bei Minderjährigen ist der RV, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unterBerücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten

Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer

An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist

dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen

Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner

gesetzlichen Vertreter.

7.3. Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den

Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie

diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen

Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,

einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge

8. Rücktritt des RVO wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl

8.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten

Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe

folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.

b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

c) Ein Rücktritt des RV später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

8.2. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

8.3. Im Falle eines Rücktritts des RV wird der Reisepreis unverzüglich und ohne

Abzüge an den TN zurückbezahlt.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

9.1. Der RV informiert in der Reiseausschreibung/der Buchungsgrundlage über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.

9.2. Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet, auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen.

9.3. Soweit dem TN aus den genannten Vorschriften Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, berechtigen ihn diese nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des TN im Falle einer Verletzung der Informationspflicht des RV bleiben unberührt.

10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen bei Flugreisen

10.1. Der RV informiert den TN entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens" vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den TN informieren.

10.3. Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite des RV abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.

11. Pflicht des TN zu Beachtung der Hinweise des RV zur

Mängelanzeige während der Reise;, Kündigung des Reisevertrages

durch den TN; fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen des TN

nach Reiseende

11.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

11.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§ 651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Reise-/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine

Beauftragten (Reise-/Freizeitleiter/in, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder

wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

11.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, Reise-/Freizeitleiter und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.

11.5. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungs-ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen

Reisevertrag wie folgt konkretisiert:

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen

Tages der nächste Werktag

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfolgen.

c) Die Ausschlussfrist gilt nicht für deliktische Ansprüche und für Ansprüche aus Körperschäden des TN.

d) Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen

Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, eines Schadensersatzanspruchs wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

e) Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche durch den TN unverschuldet unterbleibt.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sport-veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.

13. Verjährung, Datenschutz

13.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahr-lässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in

zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, an dem  die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag

13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach

dem Ende der Hemmung ein.

13.5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des TN als Vertragspartner des Reisevertrags. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

14.2. Für Klagen des RV gegen TN bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2013

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